In ganz überwiegender Zahl der Fälle findet auf die Scheidung der Ehe das deutsche Recht Anwendung, selbst wenn ein oder beide Ehegatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Für die Durchführung des Ehescheidungsverfahrens besteht Anwaltszwang.
Das bedeutet in der Praxis, dass zumindest ein Anwalt für den Antragsteller / die Antragstellerin notwendig ist. Der andere Ehegatte muss nicht zwingend einen Anwalt haben, weil er u.a. die
Zustimmung zur Ehescheidung auch ohne Anwalt erklären kann. Jedoch gehört es in den Bereich
der sich hartnäckig haltenden Rechtsirrtümer, bei einer einvernehmlichen Ehescheidung könnten
sich die Beteiligten durch einen Anwalt vertreten lassen. Der beauftragte oder durch das Gericht beigeordnete Anwalt kann und darf immer nur einen Beteiligten vertreten.
Der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte kann keine förmlichen Anträge stellen. Er ist letztlich im Ehescheidungstermin nicht vertreten und kann auch keine Rechtsberatung durch das Gericht erwarten.
Für die Scheidung der Ehe muss in der Regel mindestens ein Jahr der Trennung eingehalten werden. Wenn beide Ehegatten der Ehescheidung zustimmen, wird die Zerrüttung der Ehe
unwiderlegbar vermutet. Ist ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, ist er gehalten vorzutragen,
dass er begründete Hoffnung haben kann, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird. Ein unbegründetes Festhalten an der Ehe ist durch das Gesetz jedoch nicht geschützt.
In einem sogenannten Zwangsverbund ist in der Regel gleichzeitig mit dem Ausspruch der Ehescheidung auch der Versorgungsausgleich durchzuführen. Dabei handelt es sich um den Ausgleich der Anwartschaften zur Alters- und Invaliditätsvorsorge. Es geht dabei um ein äußerst komplexes, ebenso schwieriges, wie von den Betroffenen zumeist in seiner Bedeutugn unterschätzes Rechtsgebiet. Selbst diese Thematik nur zu umreissen, würde den Rahmen an dieser Stelle sprengen.
Wir verweisen unsere Mandanten auf die Liste mit den Links im Bereich "DOWNLOADS" zu den gesetzlichen Fragebögen für einen ersten Eindruck. Wir weisen allerdings darauf hin, dass im Versorgungsausgleich vergessene oder sogar bewusst von einer Seite verschwiegene Anwartschaften durch ein späteres Abänderungsverfahren nicht mehr nachträglich ausgeglichen werden können.
Hier kommen grundsätzlich nur Schadenersatzansprüche vor dem Hintergrund einer bisher nur spärlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik in Betracht.
Für die Auflösung und Rechtsfolgen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist die Rechtslage der Scheidung einer Ehe von Gesetzes wegen angelichen.