Unterhaltsansprüche zu regeln ist häufig sehr komplex. Der Gesetzgeber hat für die Durchführung gerichtlicher Verfahren daher den Anwaltszwang
normiert.
Wir befassen uns für Sie mit der Geltendmachung oder der Abwehr
- des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder, auch im Wechselmodell
und privilegiert volljähriger Kinder,
- und wir grenzen ab, wann ein volljähriges Kind im Sinne des Gesetzes
nicht mehr privilegiert ist und wie sich daher der Unterhaltsrang neben anderen Unterhaltsberechtigten darstellt,
- des Ausbildungsunterhalts noch minderjähriger und volljähriger Kinder,
- auch nach Abbruch einer Ausbildung oder bei größeren Unterbrechnungen
im Ausbildungsgang,
- des Ehegattentrennungsunterhalts,
- des Unterhaltsanspruch der nicht mit dem Kindesvater verheirateten Mutter.
- des nachehelichen Unterhaltsanspruchs mit den Fragen zur Befristung
und Herabsetzung des Unterhaltes,
- des Verwandtenunterhaltes, insbesondere der Abwehr des Elternunterhaltes
bei auf Sozialträger tatsächlich oder vermeintlich übergegangenen Ansprüchen,
- von Auskunftsansprüchen zu den Einkommensverhältnissen des Verpflichteten
oder Berechtigten im Wege isolierter Verfahren oder durch sogenannte Stufen-
verfahren, z.B. auf Auskunft und Zahlung oder Auskunft und Feststellung, dass
Unterhalt nicht geschuldet wird.
Unterhaltsansprüche wollen durchgesetzt werden!
Das Gesetz bietet hier besondere Möglichkeiten der - erfolgreichen - Beitreibung
durch die Zwangsvollstreckung.
Wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder die Ansprüche aus anderen Gründen
ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, bieten wir Ihnen Hilfe bei
- der Durchführung eines Abänderungsverfahrens mit dem Ziel
der Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhalts.
- der Durchführung eines Verfahrens, die Zwangsvollstreckung
aus einem Alttitel für unzulässig zu erklären.