Der Verfahrensbeistand ist der Anwalt des Kindes.
Er wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausschließlich durch das mit einer Kindschaftssache befasste Gericht bestellt.
Zum Verfahrensbeistand können sachkundige Personen, die ihr Amt berufsmäßig oder nicht berufsmäßig ausüben, verpflichtet werden.
Der Verfahrensbeistand handelt weitgehend weisungsungebunden und kann eigenständig Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.